Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013

Rechtsprechung
   BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13   

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BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13 (https://dejure.org/2013,23920)
BVerwG, Entscheidung vom 30.07.2013 - 5 B 2.13 (https://dejure.org/2013,23920)
BVerwG, Entscheidung vom 30. Juli 2013 - 5 B 2.13 (https://dejure.org/2013,23920)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegung einer konkreten klärungsbedürftigen Frage bzgl. der Verfassungswidrigkeit einer Landesregelung zur Pauschalfinanzierung von Kindertageseinrichtungen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Die Beschwerde rügt zwar, das Oberverwaltungsgericht sei von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 - BVerwG 5 CN 1.09 - und vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 27.08 - sowie von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 u.a. - abgewichen.

    Schließlich zeigt die Beschwerde auch im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1972 (a.a.O.) eine Rechtssatzdivergenz nicht auf.

    Vielmehr hat sich das Oberverwaltungsgericht (UA S. 50 f.) explizit auf diese Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Gleichheitssatz - und zwar unter Anführung des konkreten Urteils vom 10. Mai 1972 (a.a.O.) - bezogen, wonach es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein kann, dass dem Gesetzgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und dass er sich in diesem Anfangsstadium mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mitbringen kann.

  • BVerwG, 17.07.2009 - 5 C 27.08

    Förderung freier Jugendhilfeträger für Maßnahmen der offenen Jugendarbeit

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Die Beschwerde rügt zwar, das Oberverwaltungsgericht sei von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2010 - BVerwG 5 CN 1.09 - und vom 17. Juli 2009 - BVerwG 5 C 27.08 - sowie von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1972 - 1 BvR 286/65 u.a. - abgewichen.

    Im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 17. Juli 2009 (a.a.O.) bezeichnet die Beschwerde ebenfalls keinen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz des Bundesrechts, von dem das Oberverwaltungsgericht durch Aufstellung eines gegenläufigen Rechtssatzes abgewichen sein soll.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Eine ausreichende Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Frage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328).

    Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. eines der anderen in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte) aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. m.w.N.).

  • BVerwG, 28.09.2010 - 8 B 5.10

    Annahme der grundsätzlichen Bedeutung einer zu klärenden verfassungsrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Bezieht sich eine Frage - wie hier - auf die Auslegung irrevisiblen (Landes-) Rechts, genügt es für die Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe die irrevisible Regelung unter Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 28. September 2010 - BVerwG 8 B 5.10 - juris).

    Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - BVerwG 5 B 46.10 - juris Rn. 5; vom 28. September 2010 a.a.O. und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6).

  • BVerwG, 15.06.2009 - 6 B 12.09

    Abweichung in einem tragenden abstrakten Rechtssatz bei Auseinanderfallen des

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (Beschlüsse vom 1. Februar 2011 - BVerwG 5 B 46.10 - juris Rn. 5; vom 28. September 2010 a.a.O. und vom 15. Juni 2009 - BVerwG 6 B 12.09 - Rn. 6).
  • BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 238.81

    Autoradios als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Bezieht sich eine Frage - wie hier - auf die Auslegung irrevisiblen (Landes-) Rechts, genügt es für die Darlegung einer Grundsatzbedeutung nicht, geltend zu machen, das Berufungsgericht habe die irrevisible Regelung unter Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Vorschriften ausgelegt (Beschlüsse vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 28. September 2010 - BVerwG 8 B 5.10 - juris).
  • BVerwG, 19.04.2011 - 8 B 7.11

    Unterlassene Vorlage vor dem BVerfG kein revisibler Verfahrensmangel

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    In der von ihr gerügten Nichtvorlage kann auch unter anderen Gesichtspunkten ein die Revision rechtfertigender Verfahrensmangel nicht gesehen werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136 und vom 19. April 2011 - BVerwG 8 B 7.11 - ZOV 2011, 135).
  • BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99

    Stellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz - Fehlen eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Das Oberverwaltungsgericht hätte daher nur dann einen Verfahrensverstoß begangen, wenn es aufgrund seiner eigenen Rechtsauffassung zu dem Ergebnis gelangt wäre, dass die §§ 19, 20 KiBiz verfassungswidrig seien, und wenn es trotzdem nicht die Entscheidung des zuständigen Verfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes herbeigeführt hätte (Beschlüsse vom 3. April 1984 - BVerwG 4 B 59.84 - DVBl 1984, 638 und vom 6. März 2000 - BVerwG 6 B 79.99 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 10).
  • BVerwG, 17.07.1975 - 2 B 2.75

    Anforderungen an das Vorliegen eines Revisionszulassungsgrundes im

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    In der von ihr gerügten Nichtvorlage kann auch unter anderen Gesichtspunkten ein die Revision rechtfertigender Verfahrensmangel nicht gesehen werden (vgl. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136 und vom 19. April 2011 - BVerwG 8 B 7.11 - ZOV 2011, 135).
  • BVerwG, 29.12.2010 - 5 B 42.10

    Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs "gleichwertiger Abschluss" in

    Auszug aus BVerwG, 30.07.2013 - 5 B 2.13
    Fragen auslaufenden oder ausgelaufenen Rechts verleihen einer Rechtssache regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil dieser Zulassungsgrund die Revision eröffnen soll, um Fragen zur Auslegung des geltenden Rechts mit Blick auf die Zukunft richtungweisend zu klären (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 2007 - BVerwG 3 B 16.07 - juris Rn. 2 f.; vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 und vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 42.10 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

  • BVerwG, 27.06.2011 - 5 B 54.10

    Für das Vorliegen der Klärungsbedürftigkeit einer Frage des ausgelaufenen Rechts

  • BVerwG, 01.02.2011 - 5 B 46.10

    Erstattung von Abschreibungen als Einrichtungsträger bei Erhalt öffentlicher

  • BVerwG, 21.01.2010 - 5 CN 1.09

    Bedarfsplanung, jugendhilferechtliche -; Einzugsgebiet, gemeindeübergreifendes -,

  • BVerwG, 08.10.2007 - 3 B 16.07

    Einfuhrlizenz; Gemeinschaftsrecht; Konzern; Nichtzulassungsbeschwerde; Rücknahme;

  • BVerwG, 19.04.1991 - 5 CB 2.91

    Einstellung des Revisionsverfahrens nach Rücknahme der Revisionsschrift -

  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

  • BVerwG, 03.04.1984 - 4 B 59.84

    Genehmigungsvorbehalt - Sperrwirkung - Kulturdenkmal - Änderung - Beseitigung -

  • BVerwG, 04.06.2014 - 5 B 11.14

    Beihilfeberechtigung; Selbstbehalt; grundsätzliche Bedeutung; ausgelaufenes

    Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 5 B 2.13 - juris Rn. 8 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.12.2014 - 12 A 2523/13

    Finanzielle Förderung für eine privat-gewerblich in einem Stadtgebiet betriebene

    15/3676, Seite 39; OVG NRW, Urteil vom 15. Oktober 2012 - 12 A 1054/11 -, juris, Revisionsbeschwerde zurückgewiesen durch BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 5 B 2.13 -, juris; vgl. auch N. , a.a.O., § 74a Rn 3.
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Zudem war dem Verordnungsgeber bei einem komplexen Sachverhalt wie der Corona-Pandemie eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen, weshalb er sich jedenfalls in diesem Anfangsstadium der Pandemie mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1972 - 1 BvR 286/65 u. a. -, juris Rn. 42, und v. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 -, juris Rn. 98); BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 - 5 B 2.13 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Zudem war dem Verordnungsgeber bei einem komplexen Sachverhalt wie der Corona-Pandemie eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen, weshalb er sich jedenfalls in diesem Anfangsstadium der Pandemie mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen durfte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.05.1972 - 1 BvR 286/65 u. a. -, juris Rn. 42, und v. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 -, juris Rn. 98; BVerwG, Beschl. v. 30.07.2013 - 5 B 2.13 -, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 08.10.2014 - 5 B 42.14

    Verwerfung einer Beschwerde als unzulässig i.R.d. grundsätzlichen Bedeutung der

    Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der von der Vorinstanz angeblich verletzte bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 5 B 2.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • BVerwG, 08.10.2014 - 5 B 41.14

    Bedeutung einer Rechtssache durch Aufwerfen einer für die erstrebte

    Vielmehr muss im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden, dass der von der Vorinstanz angeblich verletzte bundesverfassungsrechtliche Maßstab selbst einen die Zulassung der Revision rechtfertigenden Klärungsbedarf aufweist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 30. Juli 2013 - BVerwG 5 B 2.13 - juris Rn. 5 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 22.09.2021 - 3 A 761/19

    Zur Zwölfjahresfrist des § 3 Abs. 2 StAG; Verlust der deutschen

    Unabhängig davon, dass sich bereits durch schlichte Gesetzeslektüre ergibt, dass der Gesetzgeber keine diesbezüglichen Übergangsvorschriften geschaffen hat und § 40c StAG aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen ersichtlich keine Anwendung findet, besteht bei Rechtsfragen, die Übergangsrecht betreffen, regelmäßig schon kein allgemeines Klärungsinteresse mehr, weil dieses naturgemäß nur noch eine vorübergehende Bedeutung hat (st. Rspr.: BVerwG, Beschl. v. 27. April 1979 - 7 B 106/79 -, juris Rn. 3, Beschl. v. 30. Juli - 5 B 2/13 -, juris Rn. 8, und Beschl. v. 4. Juni 2014 - 5 B 11/14 -, juris Rn. 5).
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OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24.10.2013 - 5 B 2.13 (https://dejure.org/2013,79690)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - 5 B 2.13 (https://dejure.org/2013,79690)
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